VESTAPORT GmbH
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Stephan Schlüsselburg (Betreiber der Webseite)
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Design und Umsetzung
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Streitigkeiten
Hier erhalten Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit uns an eine Schlichtungsstelle zu wenden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
1. Vertragsgrundlage
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestanteil des Vertragsverhältnisse- auch der zukünftigen Vertragsverhältnisse, mit unseren Bestellern, es sei denn, anderes ist schriftlich vereinbart. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die entgegenstehenden Bedingungen lediglich formularmäßig mitgeteilt wurden.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorhaltlos ausführen.
2. Angebote und Auftragsbestätigungen
Für den Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristiger Lieferungen die ausgestellte Rechnung treten. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Einwenden gegen unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Bestätigung von Nebenabreden hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, Nachricht zu geben. Fristversäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche Angebote sind freibleibend.
Unseren Angeboten beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sowie Maßangaben in Preislisten usw. dienen lediglich als Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware und enthalten grundsätzlich nur Näherungswerte, falls nicht ausdrücklich Maße, Preise oder Eigenschaften als verbindlich erklärt sind.
Unsere Angebotsunterlagen und Verkaufsunterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden.
3. Preisstellung
Unsere Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich Versand und Verpackung. Maßgebend für die Preisberechnung ist die jeweils gültige Preisliste und die am Liefertag gültige Preisstellung. Der Versand erfolgt auf Ihre Rechnung und Gefahr, bei Bahnversand zuzüglich Rollgelder. Mehrkosten bei Expresslieferung gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die Bestimmung der Versandart bleibt uns in jedem Fall vorbehalten.
4. Lieferfristen
4.1. Die von uns genannten Lieferfristen gelten nur als ungefähre Fristen und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. mit dem Datum der einspruchsfreien Anerkennung unserer Auftragsbestätigung. Um die Einhaltung der Lieferfristen werden wir bemüht sein. Nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigte Lieferzeiten sind unverbindlich. Geraten wir in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.2. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. nicht reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Vorlieferern, Krieg, kriegsähnliche Umstände, Aufruhr, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemängel, Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen oder Ereignisse höhere Gewalt, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von den Lieferverpflichtungen. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder von Schadenersatz vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes sind. soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche aus etwaigen bereits erfolgten Teillieferungen nicht.
Der Besteller kann von dem Vertrag zurücktreten wenn wir auf seine Aufforderung hin nicht innerhalb angemessener Frist erklären, ob wir von Vertrag zurücktreten oder binnen angemessenen Frist liefern wollen.
4.3. Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer unser gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis Schadensersatz, der Höhe nach auf 0,5% pro volle Woche nach Ablauf der Nachfrist, insgesamt jedoch auf 2% des Wertes der nicht rechzeitig gelieferten Teile begrenzt ist. Ist uns vom Besteller eine Nachfrist von sechs Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, gesetzt worden. und halten wir diese Nachfrist nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Auch sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von zehn Tagen den vollen Kaufpreis zu berechnen und ohne Schadensnachweis eine Entschädigung in Höhe con 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat nach Ablauf der Nachfrist zu berechnen.
Das gleiche gilt, wenn keine Lieferfrist vereinbart wurde und der Besteller trotz Aufforderung die Ware innerhalb einer Frist von zehn Tagen nicht abnimmt.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.5. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen, die jeweils als selbständige Geschäfte gelten, berechtigt, es sei denn, dass der Besteller an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse haben kann.
5. Warenrücknahmen
Bei freiwilligen Warenrücknahmen, die nicht auf unsere Schuld zurückzuführen sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbetrages. Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns ebenfalls vor. Der Besteller hat das Recht uns nachzuweisen, dass der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgegeben Materials wesentlich niedriger sind als die von uns geltend gemachten Beträge. Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück, die für Kunden speziell angefertigt oder beschafft wurden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Lieferung erfolgt ausschließlich per Nachnahme zuzüglich Nachnahmegebühr. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
6.2. Hält der Besteller einen vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so sind wir berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Bankbruttozinssatzes für uns in laufender Rechnung eingeräumte Kredite zu berechnen.
6.3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Darüber hinaus können wir die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und unsere weiteren Lieferungen einstellen. Die letztmaligen Rechte haben wir auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder dann wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn fruchtlose Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter gegen ihn bekannt werden oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt wird.
6.4. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses geltend machen und die Aufrechnung nur mir rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen erklären. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu.
6.5. Sämtliche Zahlungen unseres Bestellers im Falle des Verzuges werden zunächst auf Zinsen, Bankspesen und sonstige Kosten des Geldverkehrs und dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Es erfolgt dann eine Berechnung von Fälligkeitszinsen mit 3% über dem jeweiligen Landeszentralbank Satz. Zur Entstehung des Rechtes und Erhebung dieser Zinsen bedarf es keiner ausdrücklichen In Verzugsetzung.
7. Eigentumsvorbehalte
Die Lieferung der Ware erfolgt unter erweiterten Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehender Forderungen sowie Eventualverbindlichkeiten, die wir aus Interesse des Bestellers eingegangen sind, sowie eines Lasten des Bestellers bestehenden Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis vor. Soweit sich infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware kraft Gesetzes für uns Miteigentumsanteile ergeben, gelten diese Miteigentumsanteile als Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.
7.2. Der Besteller darf die uns gehörende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu neuen Sachen verarbeiten oder weiterveräußern, jedoch nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung von Vorhaltsware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns als Hersteller. Wenn der Besteller im Fall der Verarbeitung gleichwohl Eigentum oder Miteigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt, wird schon jetzt vereinbart, dass das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers zur -Sicherung sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrund auf uns übergeht.
Der Besteller bleibt als Entleiher zum unmittelbaren Besitz oder Mitbesitz der neuen Sache berechtigt. Die Zur Sicherung an uns übertragenen Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
7.3. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt erfüllungshalber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber an uns alle aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Besteller mit sämtlichen Nebenrechten ab. Ist das Entgelt aus den Veräußerungen der Vorbehaltsware in einer Gesamtforderung des Bestellers enthalten, die ein Entgelt für im Vorbehaltseigentum Dritter stehender Materialen einschließt, so ist die Abtretung der Höhe nach auf den von uns dem Besteller berechneten Netto- Verkaufspreis unseres Materials zzgl. eines Aufschlags von 20% begrenzt.
Der Besteller ist trotz Abtretung an uns zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen und den Forderungsbetrag zu spezifizieren und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.4. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, da dem sich die Waren befinden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware für Rechnung des Bestellers freihändig zu einem den Umständen nach angemessenen Preis zu verwerten.
7.5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir die Sicherheiten nach unserer Auswahl insoweit freigeben.
7.6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingreifen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und Außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Gewährleistung
Für die von uns gelieferten Erzeugnisse leisten wir wie folgt Gewähr. Wir leisten für den Zeitraum von zwei Jahren nach Gefahrübergang Gewähr dafür, dass unsere Erzeugnisse frei von wesentlichen Mängeln sind und die Eigenschaften vorbehaltlich abweichender Regelung in den folgenden Bestimmungen aufweisen:
8.1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns unverzüglich ,spätestens jedoch acht Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Ablieferung der Ware, schriftlich gerügt werde. Zeigt der Besteller innerhalb dieser Fristen keinen Mangel an, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt.
8.2. Für Oberflächenschäden an unseren Erzeugnissen leisten wir nur dann Gewähr, wenn uns diese vor Einbau bzw. Weiterverarbeitung unserer Erzeugnisse unmittelbar nach Abnahme der Ware durch den Besteller angezeigt werden; im übrigen beschränkt sich insoweit unsere Gewährleistung auf den gesetzlichen Zeitraum von sechs Monaten ab Gefahrenübergang.
8.3. Gewähr leisten wir in der Art und Weise, dass wir die mangelhaften Teile beim Lieferanten unentgeltlich ausbessern oder Ersatz liefern, wobei wir die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Kosten tragen. Ersetze Teile gehen in unser Eigentum über. Zu dem von uns zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten des ggf. erforderlichen Ein- und Ausbaus des von uns gelieferten Teile. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich uns schriftlich von uns zugesichert worden ist. Bei unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.
8.4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Erzeugnisse stehen, werden einschließlich von Mängelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern wir oder unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben oder zwingend für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften haften, auch in diesen Fällen haften wir nur für den Ersatz von Schäden, welche die gelieferten Erzeugnisse selbst betreffen, nicht aber für mittelbare Schäden, entgangen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
8.5. Der Anspruch erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der Zurückweisung der Mängelrüge. Die Gewährleistungsfrist gilt auch für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche, nach Fristablauf ist ihre Geltendmachung ausgeschlossen.
9. Allgemein
9.1. Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar. Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberschutz. Der Besteller darf unser Warenzeichen und unsere Ausstattungen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwenden. Der Besteller hat für alle Schäden, die und aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadensersatz zu leisten.
9.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte hinsichtlich seiner übrigen Bedingungen verbindlich, die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, durch die der mit dem Vertrag und den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen angestrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am ehesten erreicht werden kann.
9.3. Erfüllungsort für alle, Lieferungen ist unsere Versandstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist Datteln.
9.4. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand, dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
9.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf(Haager Kaufrechtsabkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.